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Allgemeine Geschäftsbedingungen von T.H.W. Sport Equipment GmbH (T.H.W.)
(Stand Mai 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden Bedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr zwischen T.H.W. mit Unternehmern.
1.2 Diese Bedingungen werden Geschäftspartnern von T.H.W. unaufgefordert bekannt gemacht und werden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen jeweils Vertragsbestandteil, und zwar auch wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart werden sollten.
1.3 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners, wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass deren Einbeziehung von T.H.W. schriftlich bestätigt wird.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Die in Katalogen und Verkaufsunterlagen von T.H.W. sowie im Internet enthaltenen Angebote – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn T.H.W. diese schriftlich bestätigt oder wenn diese von T.H.W. unverzüglich nach Auftragseingang entsprechend ausgeführt werden, wobei der Lieferschein/Warenrechnung dann als Auftragsbestätigung gilt.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in Angeboten und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur annährend maßgeblich. Diese gelten als vereinbarte Beschaffenheit nur, wenn sie als solche von T.H.W. im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2.3 Werden T.H.W. nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners gefährdet wird, ist T.H.W. berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Geschäftspartner nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.4 Dienstleistungen von T.H.W., die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Geschäftspartner gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen, bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
2.5 Wünsche des Geschäftspartners zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist T.H.W. berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte, beschmutzte oder nicht original verpackte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat T.H.W. Anspruch auf Ausgleich des ihr entstandenen Schadens
3. Preise und Mindestbestellwerte
3.1 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, stets in EURO zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Es gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Listenpreise. T.H.W. behält sich vor, die Listenpreise ggf. angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere Preisänderungen seitens der Vorlieferanten von T.H.W. eintreten; diese wird T.H.W. seinem Geschäftspartner in dem Fall auf Verlangen nachweisen.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
4.1 Lieferungen erfolgen ab Lager/Werk T.H.W. auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners.
4.2 T.H.W. liefert die Ware innerhalb der vereinbarten Frist, ansonsten so schnell wie möglich. Die Bindung an eine vereinbarte Lieferfrist setzt voraus, dass der Geschäftspartner seinerseits gegenüber T.H.W. etwa bestehende Verpflichtungen fristgemäß erfüllt – insbesondere erforderliche von ihm zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. rechtzeitig beibringt. Andernfalls hat T.H.W. das Recht, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern.
4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt sowie allen nach Vertragsabschluss unvorhergesehen eingetretenen Hindernissen, die T.H.W. nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege) verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten/Unterlieferanten von T.H.W. eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt T.H.W. dem Geschäftspartner unverzüglich mit. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Soweit der Vertrag dennoch durchgeführt wird, bleibt dieser davon unberührt. Sollte ein solches Hindernis länger als drei Monate vorliegen, sind sowohl T.H.W. als auch der Geschäftspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 T.H.W. haftet hinsichtlich nicht rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für Verschulden ihrer Vorlieferanten hat T.H.W. nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. T.H.W. ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihr gegen seine Vorlieferanten zustehenden Forderungen an den Geschäftspartner abzutreten.
4.5 Gelangt T.H.W. mit der Lieferung in Verzug, so kann der Geschäftspartner T.H.W. eine angemessene Frist von sechs Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Geschäftspartner berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Verzug von T.H.W. nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten ist, sind Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung einschließlich Verzugs-/Fälligkeitszinsen ausgeschlossen. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Geschäftspartner verpflichtet, auf Verlangen von T.H.W. innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
4.6 Teillieferungen und entsprechende Teilrechnungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, sofern nicht schriftlich abweichendes vereinbart ist.
4.7 Die Gefahr geht auf den Geschäftspartner über mit Übergabe der Ware an ihn selbst bzw. seine Erfüllungsgehilfen oder mit Übergabe der Ware an den beauftragten Spediteur/Frachtführer/Kurier, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte von T.H.W., und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge von T.H.W. erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten im In- oder Ausland geliefert wird (sog. Streckengeschäft). Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Geschäftspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.8 Auf besonderen Wunsch und Kosten des Geschäftspartners wird die Ware durch T.H.W. versichert.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Kaufpreiszahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, bei Empfang der Ware und Rechnung sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Rechnung ohne Abzug direkt an T.H.W. zu leisten. Zahlt der Empfänger nicht binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung so gerät der
Empfänger ohne Mahnung oder Fristsetzung in Verzug.
5.2 T.H.W. behält sich vor, eine Bonitätsprüfung über Schufa, Creditreform oder einer anderen Auskunftei vorzunehmen und ggf. anstelle der üblichen Zahlungskonditionen gegenüber dem Geschäftspartner auf Vorkasse oder auf andere zu vereinbarende Zahlungskonditionen zu bestehen.
5.3 Gerät der Geschäftspartner in Zahlungsverzug werden ihm vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
5.4 Gegen Forderungen von T.H.W. kann der Geschäftspartner nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ihm ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
6. Versand-/Transport- und Verpackungskosten
6.1. Der Versand der Ware erfolgt durch einen von T.H.W. zu bestimmenden Spediteur/Kurier. Die entstehenden Versand-/Transport- und Verpackungskosten sind vom Geschäftspartner zu tragen; diese werden dem Geschäftspartner per Versandkostenpauschale in Rechnung gestellt.
6.2 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, außer bei Verwendung von Mehrwegverpackungen, die dem Geschäftspartner nur leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Etwa verwendete Mehrwegverpackungseinheiten sind T.H.W. vom Geschäftspartner innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung zurückzugeben. Sollte die Rückgabe nicht fristgerecht erfolgen, ist T.H.W. berechtigt, für die betreffenden Mehrwegverpackungen marktübliche Mietkosten zu berechnen oder diese ggf. dem Geschäftspartner zum marktüblichen Preis in Rechnung zu stellen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 T.H.W. behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Geschäftspartner im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich T.H.W. das Eigentum vor, bis sämtliche seiner Forderungen gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von T.H.W. in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Rücknahme der Ware berechtigt und der Geschäftspartner gegenüber T.H.W. zur Herausgabe verpflichtet.
7.2 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Geschäftspartner nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen Geschäftsbedingungen gestattet. Weitere Voraussetzung des Rechts zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist, dass der Geschäftspartner sich seinerseits gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren fälliger Bezahlung vorbehält und, soweit gesetzlich zulässig, sich die Forderungen seiner Kunden gegenüber deren Abnehmer aus der Veräußerung der Vorbehaltsware wirksam durch Vereinbarung abtreten lässt.
7.3 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Geschäftspartner nicht berechtigt.
7.4 Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht T.H.W. gehörender Ware veräußert, so tritt der Geschäftspartner schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an T.H.W. ab; T.H.W. nimmt die Abtretung an. Dies gilt gleichermaßen für Forderungen des Geschäftspartners aus sonstigem Rechtsgrund (wie z.B. unerlaubter Handlung etc.) bzgl. der Vorbehaltsware. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von T.H.W., der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von T.H.W., so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von T.H.W. an dem Miteigentum entspricht.
7.5 T.H.W. ermächtigt den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. T.H.W. wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von T.H.W. hat der Geschäftspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und T.H.W. die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu Zwecken der Einziehung der T.H.W. zustehenden Rechte und Forderungen zu geben. Zudem hat der Geschäftspartner seinen Kunden die erfolgte Abtretung auf T.H.W. anzuzeigen; T.H.W. ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen und diese ggf. zur Zahlung aufzufordern.
7.6 Falls T.H.W. ihren Eigentumsvorbehalt geltend machen sollte, insbesondere wenn T.H.W. die Vorbehaltsware zurücknimmt, ist T.H.W. berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für eine etwa entstehende Ausfallforderung haftet der Geschäftspartner. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt.
7.7 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die T.H.W. zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigt, verpflichtet sich T.H.W. auf Verlangen des Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht T.H.W. zu.
7.8 Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Geschäftspartner auf das Eigentum von T.H.W. hinzuweisen. Überdies hat der Geschäftspartner T.H.W. unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Gefahr in Verzug hat der Geschäftspartner zur Sicherung der Rechte von T.H.W. erforderliche rechtliche Schritte zu ergreifen. Etwa entstehende Interventionskosten trägt in jedem Fall der Geschäftspartner.
7.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
7.10 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, während der Dauer des bestehenden Eigentumsvorbehalts die Ware auf seine Kosten sicher zu lagern und im ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Außerdem hat der Geschäftspartner die Ware während dieser Zeit ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung durch Diebstahl, Feuer oder Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und T.H.W. solche Versicherungen auf Verlangen nachzuweisen.
8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
8.1 Für Sachmängel haftet T.H.W. nur wie folgt: Der Geschäftspartner hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an T.H.W. zu rügen. Andernfalls sind jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber T.H.W. ausgeschlossen.
8.2 Stellt der Geschäftspartner Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
8.3 Behauptet der Geschäftspartner Sachmangelansprüche, so ist T.H.W. zur Gewährleistung nur verpflichtet, sofern der Geschäftspartner die mangelbehaftete Ware T.H.W. auf eigene Kosten und Gefahr zur Prüfung zur Verfügung stellt. Die Einsendung an T.H.W. muss in fachgerechter Verpackung erfolgen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Die Transportkosten werden dann im vollen Umfang erstattet, sofern ein Gewährleistungsanspruch besteht und T.H.W. Gelegenheit zur Prüfung hatte. Erweist sich die Beanstandung als unbegründet, so trägt der Geschäftspartner die durch die Inanspruchnahme von T.H.W. entstandenen Kosten.
8.4 Bei berechtigter Beanstandung ist T.H.W. berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Geschäftspartners die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nacherfüllung) festzulegen. Bei Ersatzlieferung gehen ausgetauschte Teile in das Eigentum von T.H.W. über. T.H.W. ist berechtigt, ggf. mehrfach Nacherfüllung zu leisten. Im Falle der Nacherfüllung gelten die Reparaturbedingungen des jeweiligen Warenherstellers. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Geschäftspartner - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9. - nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
8.5 Ansprüche des Geschäftspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Geschäftspartners oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist. T.H.W. übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für die vom Geschäftspartner seinen Kunden gegenüber gegebenen Zusicherungen oder von diesem verursachten mittelbaren oder unmittelbaren Schäden beim Endabnehmer.
8.6 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Geschäftspartner T.H.W. unverzüglich zu informieren. Rückgriffsansprüche gegenüber T.H.W. bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Endverbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit T.H.W. abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen zudem die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbes. die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
8.7 T.H.W. übernimmt gegenüber dem Geschäftspartner die Gewährleistung dafür, dass die Erzeugnisse zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf ihn übergeht, nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Diese Gewährleistung gilt nicht für Ware zweiter Wahl oder besonders rabattierte Rest-/Ausverkaufsware. Für diese Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 6 Monate.
8.8 Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel ist T.H.W. ausschließlich gemäß Ziff. 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung) verpflichtet.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1 T.H.W. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Geschäftspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9.2 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, so u.a. Ansprüche aus nebenvertraglicher Verpflichtungen, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
9.3 Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen gemäß Ziff. 8.7.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.
10.2 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen T.H.W. und dem Käufer gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere UN-Kaufrechts. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. T.H.W. ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
10.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die, soweit rechtlich zulässig, dem Sinn dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Mai 2022
T.H.W. Sport Equipment GmbH, Barmbeker Straße 10, 22303 Hamburg
Geschäftsführer: Christian Cohrs
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB 47199
Ust.-Id. Nr.: DE118525395